Studierende
Bitte denk daran, uns für jedes Semester deine Immatrikulationsbescheinigung zu schicken, damit wir dich weiterhin als Werkstudent*in abrechnen können.
Werkstudent*innen
Wenn du als Studierender neben deinem Studium arbeitest und dabei grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit arbeitest, kannst du unter den weiteren Voraussetzungen als Werkstudentin gelten. Entscheidend ist, dass dein Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Als Student*in an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule kannst du grundsätzlich in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert sein. Wenn die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung erfüllt sind, bist du über deine Beschäftigung bei Smart grundsätzlich nicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Beiträge zur Rentenversicherung fallen dagegen grundsätzlich weiterhin an. Deine Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung zahlst du grundsätzlich selbst über deine Krankenkasse.
Dadurch fällt die Berechnung deiner Sozialversicherungsbeiträge über Smart günstiger aus als bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die genaue Berechnung erfolgt bei deiner Anstellung individuell.
Zur Orientierung findest du unten drei Beispielberechnungen unter Berücksichtigung des Studierendenstatus – also ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über die Beschäftigung bei Smart. Die ausgewählten Anstellungskategorien dienen nur als Beispiele; du kannst mit einer beliebigen Kategorie angestellt werden. Deine Beiträge werden spätestens bei der Anstellung individuell berechnet.
Berechnungsgrundlage: Geltungsjahr 2026, Steuerklasse 1, ohne Kirchensteuer, ohne Kinderfreibetrag, Anstellung bei Smart eG.
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Kategorie |
Gesamtkosten inkl. aller Steuern und Abgaben eG |
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Arbeitnehmer*- brutto im Anstellungs- vertrag in € |
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Netto-Auszahlungsbetrag auf dein Konto* in € |
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Benötigter monatlicher Netto-Umsatz (Gesamtkosten + Smart Gebühr) in € |
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1 |
682 |
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605 |
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604 |
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750 |
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5 |
943 |
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845 |
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812 |
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1037 |
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9 |
1275 |
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1.150 |
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1077 |
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1402 |
Familienversicherung
Falls du als Studierende*r unten 25 bist und nur mit einem Minijob angestellt bist, kannst du noch von der Familienversicherung profitieren. Dann wirst du bei der Versicherung deiner in Deutschland lebenden Eltern mitversichert.
Wann endet die studentische Krankenversicherung?
- Mit dem Ende deines Studiums bzw. mit der Exmatrikulation,
- Mit Ablauf des Semesters, in dem du 30 Jahre alt wirst, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift (mehr Infos hier).
- Wenn eine andere Form der Krankenversicherungspflicht vorrangig ist.
- Wenn du mehr als 20 Stunden / Woche arbeitest.
- Wenn du dich im Promotionsstudium befindest.
Falls die Werkstudentenregelung bei dir nicht greift, wirst du bei Smart grundsätzlich als regulärer Arbeitnehmer*in abgerechnet. Dann gelten die Berechnungen in der Tabelle der Anstellungskategorien.
Überprüfe deine Aufenthaltserlaubnis
FFür Studierende aus Drittstaaten können zusätzlich aufenthaltsrechtliche Regelungen gelten. Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hast, darfst du grundsätzlich entweder bis zu 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage pro Jahr arbeiten oder während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche. Während der Semesterferien ist auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich.
Während der semesterfreien Zeit kannst du ggf. Vollzeit arbeiten, ohne die studentische Versicherung zu verlieren. Das gilt auch für Studierende mit einem Visum für Studienzwecke (für Letztere ist dann die Gesamtzahlt der Stunden im Jahr zu beachten!)
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