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Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Diese Befreiung muss von deiner Kund*in vorliegen. Das bedeutet: Wenn deine Kund*in für die UmsatzsteuerbefreiungLeistung, die Leistungwir derin LehrkraftRechnung einschließt,stellen stellt Smartmöchten, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG hat, können wir eine umsatzsteuerbefreite Rechnung ohneausstellen.

Umsatzsteuer aus.

Dafür benötigen wir eine Kopie der Umsatzsteuerbefreiung,entsprechenden Bescheinigung über die SieUmsatzsteuerbefreiung. Du kannst diese der Lehrkraft oder direkt an uns per E-Mail schickenan können.uns schicken.

Benötigte Unterglagen:

Bestätigung der Landesbehörde: Nachweis der Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von der zuständigen Behörde (zum Beispiel Senatsverwaltung).

Für Intergationskurse:

Diese Maßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden (Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE). Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.