Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21
Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
Diese Befreiung muss von deiner Kund*in vorliegen. Das bedeutet: Wenn deine Kund*in für die Leistung, die wir in Rechnung stellen möchten, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG hat, können wir eine umsatzsteuerbefreite Rechnung ausstellen.
Dafür benötigen wir eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung. Du kannst diese der Lehrkraft oder direkt per E-Mail an uns schicken.
Benötigte Unterglagen:
Bestätigung der Landesbehörde: Nachweis der Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von der zuständigen Behörde (zum Beispiel Senatsverwaltung).
Für Intergationskurse:
Diese Maßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden (Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE). Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.