Umsatzsteuerbefreiung Smart Bildungswerk Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG Wenn die Umsatzsteuerbefreiung die Leistung der Lehrkraft einschließt, stellt Smart eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Dafür benötigen wir eine Kopie der Umsatzsteuerbefreiung, die Sie der Lehrkraft oder direkt an uns per E-Mail schicken können. Benötigte Unterglagen: Bestätigung der Landesbehörde: Nachweis der Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von der zuständigen Behörde (zum Beispiel Senatsverwaltung). Für Intergationskurse: Diese Maßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden (Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE). Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr.22 Wir stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer (nach § 4 Nr. 22 UStG) an Privatpersonen oder Institutionen (Vereine, Unternehmen, usw.) wenn: 1. Die Lehrangebote einen  Bildungscharakter haben (keine Freizeit, keine Beratung). Wie z.B: Sprachunterricht Erziehung von Kindern oder Jugendlichen; Ausbildung, Fortbildung, berufliche Umschulung, Weiterbildung 2. Der Kurs muss als  Gruppenunterricht angekündigt werden (kein Einzelunterricht)