# Umsatzsteuerbefreiung Smart Bildungswerk

# Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21

#### Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Diese Befreiung muss von deiner Kund\*in vorliegen. Das bedeutet: Wenn deine Kund\*in für die Leistung, die wir in Rechnung stellen möchten, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG hat, können wir eine umsatzsteuerbefreite Rechnung ausstellen.

Dafür benötigen wir eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung. Du kannst diese der Lehrkraft oder direkt per E-Mail an uns schicken.

#### Benötigte Unterglagen:

Bestätigung der Landesbehörde: Nachweis der Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von der zuständigen Behörde (zum Beispiel Senatsverwaltung).

#### Für Intergationskurse:

Diese Maßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden (Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE). Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

# Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr.22

Wir stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer (nach § 4 Nr. 22 UStG) an Privatpersonen oder Institutionen (Vereine, Unternehmen, usw.) wenn der Kunde keine eigene Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 hat und die Lehrangebote einen **Bildungscharakter** haben (keine Freizeit, keine Beratung). Wie z.B:

- Sprachunterricht
- Erziehung von Kindern oder Jugendlichen;
- Ausbildung, Fortbildung, berufliche Umschulung, Weiterbildung
- Nachhilfe