Umsatzsteuerbefreiung Smart Bildungswerk

Leistungen können über das Bildungswerk entweder mit dem §4 Nr. 21 oder mit dem §4 Nr. 22 gestellt werden. 

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Diese Befreiung muss von deiner Kund*in vorliegen. Das bedeutet: Wenn deine Kund*in für die Leistung, die wir in Rechnung stellen möchten, eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG hat, können wir eine umsatzsteuerbefreite Rechnung ausstellen.

Dafür benötigen wir eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die Umsatzsteuerbefreiung. Du kannst diese der Lehrkraft oder direkt per E-Mail an uns schicken.

Benötigte Unterglagen:

Bestätigung der Landesbehörde: Nachweis der Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von der zuständigen Behörde (zum Beispiel Senatsverwaltung).

Für Intergationskurse:

Diese Maßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden (Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE). Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr.22

Wir stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer (nach § 4 Nr. 22 UStG) an Privatpersonen oder Institutionen (Vereine, Unternehmen, usw.) wenn der Kunde keine eigene Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21 hat und die Lehrangebote einen Bildungscharakter haben (keine Freizeit, keine Beratung). Wie z.B: