Pflegeunterstützungsgeld Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine  Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation. Beschäftigte können sich dafür bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder dessen pflegerische Versorgung sicherzustellen. Bitte beachte: Wir können keine Rechnungen stellen für den Zeitraum, in dem du Lohnersatzleistungen beziehst oder bezogen hast. Voraussetzungen Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, musst du einen Antrag bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person stellen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Pflegesituation ist akut, also unvorhersehbar und unerwartet, eingetreten. Du bist ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person. Dein Angehöriger wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft oder es ist anzunehmen, dass sich eine Pflegebedürftigkeit in naher Zukunft anbahnt. Du bist angestellt und benötigst eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit. Der zu pflegende Angehörige ist bei einer deutschen Krankenkasse versichert, kann aber auch außerhalb Deutschlands leben. Antrag stellen Lass dir eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit und die erforderliche Unterstützung ausstellen. Stelle den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person. Informiere Smart als Arbeitgeber unverzüglich über deine Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer. Für die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes kann außerdem eine Bescheinigung über den Verdienstausfall erforderlich sein. Höhe Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts . Wenn du in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten hast, beträgt es 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts . Es gibt außerdem eine gesetzliche Höchstgrenze. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt dein Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich bestehen.