Nebentätigkeiten Selbständige Tätigkeit Falls du eine eigene Steuernummer hast, kannst du neben deiner Anstellung bei Smart einen Teil deiner Leistungen selbst in Rechnung stellen. Jahresvergleich der Einkünfte Wenn du über Smart gesetzlich krankenversichert bist, ist es wichtig, dass deine Beschäftigung bei Smart gegenüber deiner selbstständigen Tätigkeit wirtschaftlich und zeitlich den Schwerpunkt deiner Erwerbstätigkeit bildet . Für den wirtschaftlichen Vergleich betrachtet die Krankenkasse grundsätzlich zwei unterschiedliche Größen: Arbeitsentgelt aus deiner Beschäftigung bei Smart: Das ist dein Arbeitnehmerbrutto (AN-Brutto), also das Arbeitsentgelt, das in deinem Arbeitsvertrag bzw. deiner Gehaltsabrechnung ausgewiesen wird. Arbeitseinkommen aus deiner selbstständigen Tätigkeit: Hier ist grundsätzlich der steuerliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit maßgeblich – also nicht der Umsatz bzw. die Summe deiner Rechnungen. Es wird also vereinfacht gesagt AN-Brutto aus der Beschäftigung mit dem Gewinn aus der Selbstständigkeit verglichen. Zusätzlich berücksichtigt die Krankenkasse den zeitlichen Umfang beider Tätigkeiten. Entscheidend ist das Gesamtbild: Eine selbstständige Tätigkeit gilt insbesondere dann als hauptberuflich, wenn sie hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand die Beschäftigung deutlich überwiegt. Als Orientierung empfehlen wir, dass du die Mehrheit deiner Aufträge über die Genossenschaft abwickelst und dabei ein Verhältnis von mindestens 60/40 anstrebst. Diese 60/40-Regel ist ein Orientierungswert von Smart und keine gesetzliche Vorgabe. Falls dieses Verhältnis nicht eingehalten wird, kann sich dein Status ändern, und du wirst als hauptberuflich selbständig eingestuft, wodurch du selbst für deine Krankenversicherung verantwortlich bist. In diesem Fall kann es sein, dass du auch rückwirkend als freiwillig Versicherte*r Beiträge zahlen musst. Arbeitszeit Nicht nur die Höhe deiner Einkünfte, sondern auch der zeitliche Umfang deiner Tätigkeiten ist für die Beurteilung wichtig. Für deine Beschäftigung bei Smart ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich. Bei der selbstständigen Tätigkeit wird auch der tatsächliche Zeitaufwand berücksichtigt. Deine Krankenkasse kann dich deshalb zu deiner Arbeitszeit und zu den voraussichtlichen Einkünften aus deiner selbstständigen Tätigkeit befragen. Falls du hierzu einen Brief erhältst oder Fragen zu deinem Versicherungsstatus hast, kannst du dich gerne an Smart wenden. Was passiert, wenn du im Laufe des Jahres eine Anstellung beginnst? Wenn du bisher ausschließlich selbstständig tätig warst und im Laufe des Jahres eine Beschäftigung bei Smart beginnst, prüft die Krankenkasse deinen Versicherungsstatus ab diesem Zeitpunkt neu. Für die Beurteilung werden die voraussichtlichen Einkünfte aus deiner selbstständigen Tätigkeit und das Arbeitsentgelt aus deiner Beschäftigung sowie der zeitliche Umfang beider Tätigkeiten betrachtet. Dabei wird nicht automatisch der gesamte Jahresgewinn aus der bisherigen Selbstständigkeit mit dem Jahresgehalt bei Smart verglichen. Wenn die Beschäftigung bei Smart ab diesem Zeitpunkt den Schwerpunkt deiner Erwerbstätigkeit bildet, kann dadurch Versicherungspflicht über die Beschäftigung entstehen. Die endgültige Entscheidung über deinen Versicherungsstatus trifft die Krankenkasse. Wenn du nur einen Teil deiner Leistungen mit der eigenen Steuernummer in Rechnung stellst, kannst du möglicherweise weiterhin von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Die Einkommensgrenze für Kleinunternehmer ist in § 19 UStG festgelegt. Weitere Informationen findest du unter anderem  hier . Mehrere Beschäftigungen und Minijobs Du kannst grundsätzlich gleichzeitig mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern haben. Je nach Art der Beschäftigung gelten dabei unterschiedliche Regeln. Kontaktiere uns am besten, damit wir dich optimal beraten können. Mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen Du kannst gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben. Dabei musst du alle Arbeitgeber über deine weiteren Beschäftigungen informieren. Für die Lohnsteuer wird eine Beschäftigung als Hauptarbeitsverhältnis geführt. Für jedes weitere Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich Steuerklasse VI. Das bedeutet, dass bei diesem Arbeitsverhältnis zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten werden kann, weil dort die üblichen Freibeträge und persönlichen Merkmale der Hauptbeschäftigung nicht berücksichtigt werden. Die Steuerklasse VI bedeutet jedoch nicht automatisch, dass du insgesamt mehr Steuern zahlst. Die endgültige Steuer wird erst mit deiner Einkommensteuererklärung für dein gesamtes Einkommen berechnet. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kannst du dir dabei gegebenenfalls zurückholen. Du kannst selbst bestimmen, welches Arbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis und welches als weiteres Arbeitsverhältnis geführt wird. Auch ein Wechsel des Hauptarbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres ist möglich. Beispiel: Du arbeitest mit 20 Stunden pro Woche bei Smart und zusätzlich mit 10 Stunden pro Woche bei einem anderen Arbeitgeber. Du kannst Smart als Hauptarbeitsverhältnis führen. Das Arbeitsverhältnis beim anderen Arbeitgeber wird dann grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung + Minijob Neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung kannst du grundsätzlich einen Minijob ausüben. Der Minijob hat dann keinen Einfluß auf der Lohnsteuerklasse und bleibt dabei grundsätzlich geringfügig beschäftigt. Wenn du neben deiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen zweiten Minijob aufnimmst, wird dieser grundsätzlich mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet und ist dann nicht mehr als Minijob versicherungsfrei. Der zweite Minijob wird sozialversicherungspflichtig und grundsätzlich über Steuerklasse VI versteuert. Der zuerst aufgenommene Minijob kann grundsätzlich weiterhin als Minijob bestehen. Zwei Minijobs ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Wenn du keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hast, kannst du mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs werden zusammengerechnet. Fall 1: Zusammen höchstens 603 € brutto im Monat Wenn du mit beiden Minijobs zusammen durchschnittlich höchstens 603 € brutto im Monat verdienst, können beide Beschäftigungen grundsätzlich Minijobs bleiben. Beispiel: Minijob 1: 300 € Minijob 2: 250 € Gesamt: 550 € → Beide Beschäftigungen können grundsätzlich als Minijobs ausgeübt werden. Fall 2: Zusammen mehr als 603 € brutto im Monat Wenn du mit mehreren Minijobs zusammen durchschnittlich mehr als 603 € brutto im Monat verdienst, liegen grundsätzlich keine geringfügig entlohnten Beschäftigungen mehr vor. Die Beschäftigungen werden dann grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Beispiel: Minijob 1: 400 € Minijob 2: 300 € Gesamt: 700 € → Die Beschäftigungen sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Es bleibt kein Minijob bestehen. Bitte informiere Smart immer, wenn du eine weitere Anstellung aufnimmst. W ichtig ist für uns zu wissen, wie hoch die Brutto-Einnahmen der anderen Anstellungen sind, nicht nur wegen der Steuerklasse aber auch wegen der Berechnung der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge die über uns abgeführt werden.